Wenn die Tour wegen solche Anschuldigungen abgebrochen wird. Und es sich am Ende raustellt das die Vorwürfe nicht beweisbar sind und das Verfahren eingestellt oder zugunsten Tills ausgeht... Wer haftet dann für die Schäden?
Da die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnet hat, kann diese, sofern nicht ausreichend Beweise zur Erhebung einer Anklage vorliegen, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Lindemann hätte dann die Möglichkeit, mit der Einstellung des Verfahrens eine Gegenanzeige gemäß § 164 StGB - genauer gesagt falsche Verdächtigung - zu stellen. Da es sich aber um Ermittlung gegen die Privatperson Lindemann handelt und nicht im Allgemeinen gegen die Band stellt sich halt die Frage, inwiefern ein Adhäsionsverfahren (Schadensersatz) greift. Dieses könnte Lindemann zudem auch nur beantragen, sodann auf die Gegenanzeige ein Strafverfahren eröffnet wird. Aber ich nehme an Herr Solmecke, als Fachkraft, wird uns dementsprechend darüber aufklären.