Alles anzeigenPrimärquelle (Spiegel vom 09.06.2023 in der Ursprungsfassung) hilft:
"...dass dieser Gang von der After-Show-Party zur After-After-Show-Party AUẞERHALB der Band auch "Schlampenparade" genannt werde. Die Frauen, die nicht ausgewählt wurden, blieben danach auf der regulären Party und könnten von Mitarbeitern der Crew angemacht werden, Resteficken hieße das. "
Aus dem Beschluss des LG Hamburgs:
"... dass die Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung vorlegt, welche schildert, dass sie mehrfach die Begriffe "Resteficken" und "Schlampenparade" in dem in der Berichterstattung dargestellten Zusammenhang von den Crewmitgliedern gehört habe. "
Ich lese da Crew.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Begriffe SP und RF despektierlich und abwertend empfunden werden können.
So wie die unstreitige Tatsache des Vorhandenseins einer "Suck Box" und des Praktizierens von Blowjobs von manchen Lesern ebenfalls als abwertend und despektierlich gegenüber Frauen empfunden werden kann.
Dem hab ich nichts hinzuzufügen.
"Suck box" ist für mich der gerichtlich festgestellte terminus technicus für den Raum.
Im Beschluss steht:
"Die Äußerung „W. berichtet, dass intern dieser Gang von der After-Show-Party zur After-Aftershow-Party die „Schlampenparade“ genannt werde. Die Frauen, die nicht ausgewählt wurden, blieben danach auf der regulären Party und könnten von Mitarbeitern der Crew angemacht werden, „Resteficken“ heiße das intern.“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers."
https://www.landesrecht-hambur…ha/document/JURE230052788
Gegen DIESE Formulierung wurde (erfolgreich) vorgegangen und zwar mMn, weil es zum einen die Unterstellung einer herabwürdigende Formulierung gegenüber Frauen ist und zum anderen zumindest den Eindruck erweckt, dass diese Worte (auch) bandintern verwendet wurden:
"Der rechtswidrig verbreitete Verdacht ist für den Antragsteller auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Zwar handelt es sich nicht um Vorwürfe, welche dem Antragsteller persönlich gemacht werden. Indes sollen sie sich rund um die Konzerte der Band R. zugetragen haben, deren Frontmann der Antragsteller ist, sodass er auch selbst betroffen ist."
https://www.landesrecht-hambur…ha/document/JURE230052788
Und das ist BEIDES eben ein gravierender Unterschied zu den "Vorwürfen", es habe sexuelle Handlungen gegeben und dass der Raum abfällig "Suck Box" genannt wurde, gegen die nicht vorgegangen wurde.
Wenn du da keinen Unterschied siehst, bitte. Ich schon.
Und noch was: es wäre sehr hilfreich und zeitsparend, wenn du deine Quellen gelegentlich verlinken würdest. Das würde viel Zeit sparen, die sich nicht jeder so einfach nehmen kann. Danke!